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A) Name und
Sitz |
| Art. 1 |
Unter dem
Namen „Judo Dojo Ostermundigen“ besteht ein Verein im Sinne der Artikel
60 ff. ZGB mit Sitz in Ostermundigen. |
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B) Zweck und
Ziel |
| Art. 2 |
Der Verein
bezweckt die Erlernung, die Ausbildung und die Förderung des Budosportes
und weiterer Kampfkünste.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er schliesst sich dem Schweizerischen und
Bernischen Judo- und Ju-Jitsu Verband an. |
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C) Mitgliedschaft |
| Art. 3 |
Mitglieder
Der Verein besteht aus Kinder, Jugendlichen,
Aktiv-, Passiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, das gute
Ansehen des Vereins inner- und auch ausserhalb des Trainings hochzuhalten,
gute Kameradschaft und absolute Fairness zu pflegen. |
| Art. 4 |
Aufnahme
Die Aufnahme als Kind, als Jugendlicher und als Aktivmitglied (ab dem
18. Lebensjahr) erfolgt durch den Vorstand. Weist der Vorstand ein Aufnahmegesuch
ab, kann dieser Entscheid an die nächste Mitgliederversammlung weitergezogen
werden. |
| Art. 5 |
Passivmitglied
Passivmitglied des Judo Dojo Ostermundigen wird,
wer den Passivbeitrag bezahlt. |
| Art. 6 |
Gönnermitglied
Gönnermitglied des Judo Dojo Ostermundigen wird, wer den Verein finanziell
oder materiell ausserordentlich unterstützt, oder den Gönnerbeitrag bezahlt. |
| Art. 7 |
Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des
Vorstandes Personen, die sich um die Förderung des Vereins oder des Budo-Sports
besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
| Art. 8 |
Unfallversicherung
Der Verein lehnt jegliche Haftung ab. |
| Art. 9 |
Austritt
Der Austritt aus dem Judo Dojo Ostermundigen
steht jedem Mitglied jeweils auf das Semesterende frei (30.6. resp. 31.12.).
Die Austrittserklärung muss schriftlich unter Berücksichtigung einer monatlichen
Frist erfolgen.
Die Vereinsbeiträge wie auch die jährlichen Beitragsleistungen des Judo
Dojo Ostermundigen an den Dachverband sind bis zum Austritt zu entrichten. |
| Art. 10 |
Ausschluss
Verstösst ein Mitglied gegen die Statuten, gegen
die Tradition des Budo-Sports oder kommt es seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nach, so kann es durch Vorstandsbeschluss aus dem Judo
Dojo Ostermundigen ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlussentscheid
hört der Vorstand das Mitglied persönlich an und gibt ihm die Gelegenheit
zu einer schriftlichen Stellungnahme.
Das auszuschliessende Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit
der Eröffnung an den Präsidenten zu Handen der nächsten Mitgliederversammlung
weiterziehen. |
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D) Organisation |
| Art. 11 |
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. |
| Art. 12 |
Organe
Die Organe des Judo Dojo Ostermundigen sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die technische Kommission
d) Die Rechnungsrevisoren |
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a) Die Mitgliederversammlung |
| Art. 13 |
Ordentliche
Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Ihr obliegen folgende Geschäfte:
1. Appell und Wahl des Stimmenzählers
2. Genehmigung des Protokolls von der letzten Mitgliederversammlung
3. Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des TK-Chefs
4. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
5. Erteilung der Entlastung an den Vorstand
6. Wahlen (Präsident, TK-Chef, Vorstandsmitglieder, Revisoren)
7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
8. Genehmigung des Voranschlages
9. Beschlussfassung über Anträge
10. Ehrungen
11. Verschiedenes |
| Art. 14 |
Weitere Versammlungen
Weitere Versammlungen werden vom Vorstand
nach Bedarf einberufen. |
| Art.15 |
Ausserordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist verpflichtet, eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder
dies verlangen. |
| Art. 16 |
Einberufung
der Mitgliederversammlung
Das Datum und die Traktanden einer bevorstehenden
Mitgliederversammlung sind den Aktivmitgliedern mindestens vier Wochen
vorher schriftlich mitzuteilen. |
| Art. 17 |
Anträge
Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. |
| Art. 18 |
Stimm- und
Wahlrecht
Alle Aktivmitglieder mit dem zurückgelegten
18. Lebensjahr sind stimm- und wahlberechtigt. Stellvertretung ist nicht
gestattet. |
| Art. 19 |
Erforderliches
Mehr
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet
das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Die Mitglieder können auf dem Weg der schriftlichen
Stimmabgabe über Anträge Beschlüsse fassen. |
| Art. 20 |
Gang der
Verhandlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten
oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet.
Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher
Tragweite dürfen erst an einer folgenden Mitgliederversammlung zur Abstimmung
gebracht werden.
Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. Bei Stimmengleichheit in
Sachgeschäften fällt er den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit
entscheidet das Los. |
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b) Der Vorstand |
| Art. 21 |
Mitgliederzahl/Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern,
Personalunion ist möglich:
(In der nachfolgenden Aufstellung wird der Kürze halber die männliche
Form gewählt)
- Präsident
- Vize-Präsident
- Technischer Leiter
- Sekretär
- Kassier
Der Vorstand wird an der ordentlichen Mitgliederversammlung, für die Dauer
von zwei Vereinsjahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. |
| Art. 22 |
Aufgaben
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
Er leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich
einem anderen Organ zustehen.
Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und die Durchsetzung
der Beschlüsse.
Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand
des Vereins sicherstellen soll. |
| Art. 23 |
Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied
kann mündliche Verhandlung verlangen.
Der Präsident stimmt und wählt mit, bei Stimmengleicheit fällt er den
Stichentscheid. |
| Art. 24 |
Vertretung
des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein gegen
aussen.
Für den Verein zeichnen die Vorstandsmitglieder zusammen mit dem Präsidenten
oder dem Kassier grundsätzlich zu zweien.
Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr. |
| Art. 25 |
Präsident
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung
sowie die Vorstandssitzungen. |
| Art. 26 |
Vize-Präsident
Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten bei
dessen Abwesenheit. Es können ihm zusätzliche Aufgaben oder Sonderaufgaben
übertragen werden. |
| Art. 27 |
TK-Chef
Der technische Leiter, TK-Chef genannt, ist verantwortlich
für die Ausbildung, das Prüfungswesen und die sportlichen Veranstaltungen. |
| Art. 28 |
Sekretär
Der Sekretär erledigt die Sekretariatsarbeiten,
führt das Protokoll und verwaltet das Archiv. |
| Art. 29 |
Kassier
Der Kassier leitet das Rechnungswesen und hat
jeweils auf Jahresende einen Rechnungsabschluss sowie einen Voranschlag
vorzulegen. |
| Art. 30 |
-
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c) Die technische
Kommission (TK) |
| Art. 31 |
Kommissionsmitglieder
Die TK besteht aus dem TK-Chef als Leiter, dem
Präsidenten oder Vize Präsidenten und den Trainern. |
| Art. 32 |
Aufgaben
Sie befasst sich mit technischen Fragen und der
Ausbildung.
Sportliche Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der TK.
Die Trainer werden vom Vorstand auf Antrag
oder mit Zustimmung des TK-Chefs gewählt. Die Traineranstellung regelt
der Vorstand. |
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d) Die Rechnungsrevisoren |
| Art. 33 |
Die Mitgliederversammlung
wählt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre.
Sie haben der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag über
die Rechnungsführung zu stellen. |
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E) Finanzen |
| Art. 34 |
Mittelbeschaffung
Die Mittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Ordentliche Jahresbeiträge aller Mitglieder
b) Ausserordentliche Beiträge von Mitgliedern
c) Gebühren
d) Materialverkäufen
e) Erträge aus Anlässen
f) Zuwendungen
g) Freiwilligen Beiträgen |
| Art. 35 |
Mitgliederbeiträge
Die Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Sie betragen im Maximum Fr. 400.-. |
| Art. 36 |
Beitragsermässigung
Mehrere Vereinsmitglieder aus der gleichen Familie,
welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, haben Anrecht auf
Ermässigung. |
| Art. 37 |
Beitragserlass
Der Vorstand kann auf ein begründetes Gesuch
hin Beiträge ganz oder teilweise erlassen. |
| Art. 38 |
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| Art. 39 |
- |
| Art. 40 |
Kompetenzsumme
des Vorstandes
Der Vorstand verfügt über die im genehmigten
Budget vorgeschlagenen Kredite.
Ausserhalb des Budgets verfügt der Vorstand pro Geschäft über maximal
Fr. 500.-. |
| Art. 41 |
Spesen
/ Entschädigungen, Beiträge
Die Regelung von Spesen, Entschädigungen und
Beiträgen an Ausbildungskursen ist Sache des Vorstandes. |
| Art. 42 |
Haftung
Für die Verbindlichkeit des Judo Dojo Ostermundigen
haftet nur das Vereinsvermögen. |
| Art. 43 |
Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden.
Die Auflösung beschliessende Mitgliederversammlung legt fest, wie das
Vereinsvermögen zu verwenden ist. |
| Art. 44 |
Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden anlässlich der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 28. Februar 2003 in Ostermundigen angenommen. |
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