Judo Dojo & Tenshin Aikido Ostermundigen
 

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Judo Dojo & Tenshin Aikido Ostermundigen
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Statuten
 
A) Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Judo Dojo Ostermundigen“ besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Ostermundigen.

 
B) Zweck und Ziel

Art. 2

Der Verein bezweckt die Erlernung, die Ausbildung und die Förderung des Budosportes und weiterer Kampfkünste.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Er schliesst sich dem Schweizerischen und Bernischen Judo- und Ju-Jitsu Verband an.

 
C) Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglieder
Der Verein besteht aus Kinder, Jugendlichen, Aktiv-, Passiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedern.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, das gute Ansehen des Vereins inner- und auch ausserhalb des Trainings hochzuhalten, gute Kameradschaft und absolute Fairness zu pflegen.

Art. 4

Aufnahme
Die Aufnahme als Kind, als Jugendlicher und als Aktivmitglied (ab dem 18. Lebensjahr) erfolgt durch den Vorstand. Weist der Vorstand ein Aufnahmegesuch ab, kann dieser Entscheid an die nächste Mitgliederversammlung weitergezogen werden.

Art. 5

Passivmitglied
Passivmitglied des Judo Dojo Ostermundigen wird, wer den Passivbeitrag bezahlt.

Art. 6

Gönnermitglied
Gönnermitglied des Judo Dojo Ostermundigen wird, wer den Verein finanziell oder materiell ausserordentlich unterstützt, oder den Gönnerbeitrag bezahlt.

Art. 7

Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich um die Förderung des Vereins oder des Budo-Sports besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Art. 8

Unfallversicherung
Der Verein lehnt jegliche Haftung ab.

Art. 9

Austritt
Der Austritt aus dem Judo Dojo Ostermundigen steht jedem Mitglied jeweils auf das Semesterende frei (30.6. resp. 31.12.).
Die Austrittserklärung muss schriftlich unter Berücksichtigung einer monatlichen Frist erfolgen.
Die Vereinsbeiträge wie auch die jährlichen Beitragsleistungen des Judo Dojo Ostermundigen an den Dachverband sind bis zum Austritt zu entrichten.

Art. 10

Ausschluss
Verstösst ein Mitglied gegen die Statuten, gegen die Tradition des Budo-Sports oder kommt es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach, so kann es durch Vorstandsbeschluss aus dem Judo Dojo Ostermundigen ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an und gibt ihm die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme.
Das auszuschliessende Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung an den Präsidenten zu Handen der nächsten Mitgliederversammlung weiterziehen.

 
D) Organisation

Art. 11

Vereinsjahr
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 12

Organe

Die Organe des Judo Dojo Ostermundigen sind:

a)    Die Mitgliederversammlung

b)    Der Vorstand

c)    Die technische Kommission

d)    Die Rechnungsrevisoren

  a) Die Mitgliederversammlung

Art. 13

Ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Ihr obliegen folgende Geschäfte:

1.     Appell und Wahl des Stimmenzählers

2.     Genehmigung des Protokolls von der letzten Mitgliederversammlung

3.     Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des TK-Chefs

4.     Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes

5.     Erteilung der Entlastung an den Vorstand

6.     Wahlen (Präsident, TK-Chef, Vorstandsmitglieder, Revisoren)

7.     Festsetzung der Mitgliederbeiträge

8.     Genehmigung des Voranschlages

9.     Beschlussfassung über Anträge

10.   Ehrungen

11.   Verschiedenes

Art. 14

Weitere Versammlungen

Weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.

Art.15

Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist verpflichtet, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangen.

Art. 16

Einberufung der Mitgliederversammlung

Das Datum und die Traktanden einer bevorstehenden Mitgliederversammlung sind den Aktivmitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

Art. 17

Anträge

Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 18

Stimm- und Wahlrecht

Alle Aktivmitglieder mit dem zurückgelegten 18. Lebensjahr sind stimm- und wahlberechtigt. Stellvertretung ist nicht gestattet.

Art. 19

Erforderliches Mehr

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

Die Mitglieder können auf dem Weg der schriftlichen Stimmabgabe über Anträge Beschlüsse fassen.

Art. 20

Gang der Verhandlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet.

Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften fällt er den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

b) Der Vorstand

Art. 21

Mitgliederzahl/Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern, Personalunion ist möglich:
(In der nachfolgenden Aufstellung wird der Kürze halber die männliche Form gewählt)
- Präsident

- Vize-Präsident
- Technischer Leiter
- Sekretär
- Kassier
Der Vorstand wird an der ordentlichen Mitgliederversammlung, für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

Art. 22

Aufgaben
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
Er leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.
Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und die Durchsetzung der Beschlüsse.
Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll.

Art. 23

Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlung verlangen.
Der Präsident stimmt und wählt mit, bei Stimmengleicheit fällt er den Stichentscheid.

Art. 24

Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
Für den Verein zeichnen die Vorstandsmitglieder zusammen mit dem Präsidenten oder dem Kassier grundsätzlich zu zweien.
Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr.

Art. 25

Präsident
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzungen.

Art. 26

Vize-Präsident
Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit. Es können ihm zusätzliche Aufgaben oder Sonderaufgaben übertragen werden.

Art. 27

TK-Chef
Der technische Leiter, TK-Chef genannt, ist verantwortlich für die Ausbildung, das Prüfungswesen und die sportlichen Veranstaltungen.

Art. 28

Sekretär
Der Sekretär erledigt die Sekretariatsarbeiten, führt das Protokoll und verwaltet das Archiv.

Art. 29

Kassier
Der Kassier leitet das Rechnungswesen und hat jeweils auf Jahresende einen Rechnungsabschluss sowie einen Voranschlag vorzulegen.

Art. 30

-

 

c) Die technische Kommission (TK)

Art. 31

Kommissionsmitglieder
Die TK besteht aus dem TK-Chef als Leiter, dem Präsidenten oder Vize Präsidenten und den Trainern.

Art. 32

Aufgaben
Sie befasst sich mit technischen Fragen und der Ausbildung.
Sportliche Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der TK.

Die Trainer werden vom Vorstand auf Antrag oder mit Zustimmung des TK-Chefs gewählt. Die Traineranstellung regelt der Vorstand.

 

d) Die Rechnungsrevisoren

Art. 33

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre.
Sie haben der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag über die Rechnungsführung zu stellen.

 
E) Finanzen

Art. 34

Mittelbeschaffung
Die Mittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Ordentliche Jahresbeiträge aller Mitglieder
b) Ausserordentliche Beiträge von Mitgliedern
c) Gebühren
d) Materialverkäufen
e) Erträge aus Anlässen
f) Zuwendungen
g) Freiwilligen Beiträgen

Art. 35

Mitgliederbeiträge
Die Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Sie betragen im Maximum Fr. 400.-.

Art. 36

Beitragsermässigung
Mehrere Vereinsmitglieder aus der gleichen Familie, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, haben Anrecht auf Ermässigung.

Art. 37

Beitragserlass
Der Vorstand kann auf ein begründetes Gesuch hin Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

Art. 38

-

Art. 39

-

Art. 40

Kompetenzsumme des Vorstandes
Der Vorstand verfügt über die im genehmigten Budget vorgeschlagenen Kredite.
Ausserhalb des Budgets verfügt der Vorstand pro Geschäft über maximal Fr. 500.-.

Art. 41

Spesen / Entschädigungen, Beiträge
Die Regelung von Spesen, Entschädigungen und Beiträgen an Ausbildungskursen ist Sache des Vorstandes.

Art. 42

Haftung
Für die Verbindlichkeit des Judo Dojo Ostermundigen haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 43

Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden.
Die Auflösung beschliessende Mitgliederversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.

Art. 44

Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28. Februar 2003 in Ostermundigen angenommen.

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